|
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
(1) |
Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Am Frischborn“ e.V. und hat seinen Sitz in
Chemnitz. |
(2) |
Er ist Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e.V. |
(3) |
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nr. 458 vom 11.03.1991
eingetragen. |
(4) |
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
(5) |
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral. |
|
§ 2 Zweck des Vereins |
(1) |
Der Verein bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens. Dazu organisiert er in Übereinstimmung
mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) §§ 51 - 68. |
(2) |
Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
(3) |
Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage „Am Frischborn“ in Chemnitz ein und
fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für
mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima. |
(4) |
Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung
des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft
durch fachliche Beratung. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen
Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung ihrer Gesundheit
durch körperliche Betätigung.
|
|
§ 3 Arten der Mitgliedschaft und deren Erwerb |
(1) |
Ordentliches Mitglied des Vereins (Erstmitglied) kann jede volljährige Person werden, die
sich im Sinne dieser Satzung betätigen will und die aktive Förderung und Unterstützung des
Vereins und des Kleingartenwesens anstrebt. Diese Mitgliedschaft ist nicht an die Pacht eines
Kleingartens gebunden. |
(2) |
Außerordentliches Mitglied des Vereins (Zweitmitglied) kann jede volljährige Person werden,
die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will und die aktive Förderung und Unterstützung
des Vereins und des Kleingartenwesens anstrebt. Eine Zweitmitgliedschaft kann
nur im Zusammenhang mit der Pacht eines Kleingartens erworben werden, wenn für diesen
Kleingarten im Kleingärtnerverein (KGV) „Am Frischborn“ e.V. ein abgeschlossener Unterpachtvertrag
mit einem Erstmitglied vorliegt. Auf Antrag kann die Zweitmitgliedschaft in
eine Erstmitgliedschaft umgewandelt werden. |
(3) |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch
auf Aufnahme. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf
keiner Begründung. |
(4) |
Zur Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr gemäß Beitragsordnung des Vereins
zu entrichten. |
(5) |
Bei Eintritt des Mitgliedes während eines laufenden Geschäftsjahres wird der erste Mitgliedsbeitrag
anteilig für die verbleibende Zeit bis zum Ende des Geschäftsjahres erhoben. |
(6) |
Mit der Aufnahme als Mitglied werden die Bestimmungen dieser Satzung, der Gartenordnung,
der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.
(LSK) und die vor der Aufnahme gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkannt. |
|
§ 4 Pflichten aus der Mitgliedschaft |
(1) |
Jedes Mitglied hat
die Pflicht, bei der Durchsetzung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aktiv mitzuwirken. |
(2) |
sich entsprechend den Festlegungen der Satzung, der Gartenordnung des Vereins sowie der
Rahmenkleingartenordnung des LSK kleingärtnerisch und gemeinschaftlich zu verhalten. |
(3) |
sich nach Wissen und Können für die Belange des Vereins einzusetzen. |
(4) |
jede Änderung an vom Verein erhobenen personenbezogenen Daten dem Vorstand unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, schriftlich mitzuteilen. Bei Nichtbeachten
trägt das Mitglied alleinig die Kosten zur Adressenermittlung seitens des Vereins.
Bei Verletzung dieser Pflicht hat das Mitglied keinen Anspruch auf Fristenschonung, nachherige
Vergütung oder Ersatz. |
(5) |
die Pflicht, sich regelmäßig über aktuelle Aushänge in den Vereinsschaukästen zu informieren. |
(6) |
Jedes Erstmitglied hat weiterhin
die Pflicht, einen jährlichen Mitgliedsbetrag für sich selbst und ein eventuelles vorhandenes
Zweitmitglied gemäß Beitragsordnung sowie mit der Pacht einhergehende Forderungen zur
angegebenen Fälligkeit zu zahlen. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt des Zahlungseinganges
auf dem Vereinskonto. |
(7) |
die durch die Mitgliederversammlung festgelegte jährliche Anzahl Arbeitsstunden zur
Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu erbringen, soweit in einem Unterpachtvertrag
nicht anderes vereinbart wurde. Auf Antrag des Erstmitglieds können Arbeitsstunden von
einem anderen Mitglied erbracht oder gegen Bezahlung gemäß Beitragsordnung beglichen
werden.
|
|
§ 5 Rechte aus der Mitgliedschaft |
(1) |
Jedes Mitglied
besitzt das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
(2) |
kann sich an Wahlen zu Vereinsämtern beteiligen und selbst dafür kandidieren. |
(3) |
kann nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie
an der Beschlussfassung mitwirken. |
(4) |
kann Gemeinschaftseinrichtungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach Absprache
mit dem Vorstand nutzen. |
(5) |
hat bei angewiesener Gemeinschaftsarbeit Versicherungsschutz über die Unfallversicherung
des Vereins. |
(6) |
Jedes Erstmitglied hat weiterhin
das Recht, beim Vorstand einen Antrag zur Pacht eines Kleingartens im Kleingärtnerverein
zu stellen. |
|
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft |
|
Die Erst- wie Zweitmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
Die Zweitmitgliedschaft endet darüber hinaus automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft
des jeweiligen Erstmitglieds oder mit der Beendigung des Unterpachtvertrages über den jeweiligen
Kleingarten, falls sie nicht zu den Bedingungen unter § 3 in eine Erstmitgliedschaft umgewandelt
werden kann. |
(1) |
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten. |
(2) |
Ausschluss
Der Ausschluss des Mitgliedes kann erfolgen, wenn es |
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
|
gegen die Interessen und den Zweck des Vereines verstößt.
schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitgliedsbeschlüssen
obliegenden Pflichten verletzt.
durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in
erheblicher Weise schädigt.
sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält.
seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt.
missbräuchlich die Wasser- oder Elektroanlage im Kleingärtnerverein nutzt oder
manipuliert.
trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der
Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet und sonstiger Zahlungsverpflichtung
nachkommt. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss des Mitgliedes
hingewiesen werden. |
|
Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist durch den Vorstand die Möglichkeit der Anhörung
einzuräumen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss hat das betroffene Mitglied das Recht der Beschwerde.
Die Beschwerde ist mit Begründung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie muss dem
Vorstand nachweisbar innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
zugegangen sein. Die Beschwerde ist in der nächsten Vorstandssitzung zu
behandeln. Macht das betroffene Mitglied von seinem Recht keinen Gebrauch oder versäumt
es die Frist, wird der Ausschließungsbeschluss wirksam.
Hilft der Vorstand einer Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
Eine Mahnung bzw. ein Ausschließungsbeschluss ist auch dann wirksam zugestellt, wenn
die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes
gerichtet wurde.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Das bisherige Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die
sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden. Zur Deckung
noch vorliegender Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein können
Baulichkeiten oder anderes, die Besitz des Mitgliedes in dessen Kleingarten sind, vom Verein
für seine Forderung im Rahmen des Verpfändungsrechtes verwertet werden. |
(3) |
Tod
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes. |
(4) |
Auflösung des Vereins
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Vereins nach § 13 dieser Satzung.
|
|
§ 7 Organe des Vereins |
|
Organe des Vereines sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
|
|
§ 8 Mitgliederversammlung |
(1) |
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist in Form einer ordentlichen
Mitgliederversammlung einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist weiterhin
in Form einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel
der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. |
(2) |
Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung, Ort
und Zeit der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach dem Tag der Absendung
des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. |
(3) |
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. |
(4) |
Anträge zur Tagesordnung können vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge oder über Anträge, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder dem zustimmen. |
(5) |
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einem von
der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. |
(6) |
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder
des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen
oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner
der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den
meisten Stimmen statt. |
(7) |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer
und einem Vorstandsmitglied oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Über die gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern
durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis gebracht. |
(8) |
Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Behandlung
wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige
Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht. |
(9) |
Vertreter des Stadtverbandes Chemnitz oder des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner
sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das
Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht. |
(10) |
Der Mitgliederversammlung obliegen: |
|
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
|
jährliche Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der
Kassenprüfer und andere Tätigkeitsberichte
Beschlussfassung über die vorgelegten Berichte und die Entlastung des Vorstandes
Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Gartenordnung, Beitragsordnung, Finanzplan und jährliche Aufgaben, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
Beschlussfassung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen deren Ausschließungsbeschluss
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins |
|
§ 9 Vorstand |
|
Der Vereinsvorstand besteht aus dem: |
|
a)
b)
c)
d)
e)
f) |
Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Leiter Gemeinschaftsarbeit
Fachberater |
(1) |
Im Außenverhältnis sind zwei Vorstandsmitglieder unter § 9 (a) bis (d) gemeinschaftlich
zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende mitwirken muss. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende
dem Verein gegenüber verpflichtet, bei Verhinderung des Vorsitzenden die Vertretung
auszuüben. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung
von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen. |
(2) |
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft
im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes werden
für eine Amtsdauer von drei Jahren einzeln gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von
Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig. |
(3) |
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, gleich aus welchem Grund, hat der Vorstand
das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung mehrere Vorstandsämter in einer Person
zu vereinigen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Nachfolger während der
Amtsdauer nachgewählt werden. |
(4) |
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtsdauer durch die Mitgliederversammlung
abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung
nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. |
(5) |
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtsdauer ihr Mandat niederlegen. Dazu bedarf
es der Schriftform. |
(6) |
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern
pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen
Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg
bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt. |
(7) |
Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei jedoch stets der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss. Er fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse
des Vorstandes sind in einem Protokoll zu dokumentieren. Der Vorstand ist auch
dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. |
(8) |
Der Vorstand haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist. |
(9) |
Aufgaben des Vorstandes: |
|
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
|
laufende Geschäftsführung des Vereins
Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Abschluss der Unterpachtverträge mit Vereinsmitgliedern
Kontrolle der Einhaltung der Satzung, Unterpachtverträge, Gartenordnung
Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
Berufung von Personen oder Kommissionen zur Unterstützung der Vorstandsarbeit
Bekanntgabe von Einladungen, Beschlüssen und allgemeinen Bekanntmachungen
durch Aushang in den Vereinsschaukästen
|
|
§ 10 Kassen- und Rechnungswesen |
(1) |
Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Zuwendungen,
Spenden und Fördermitteln. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gebühren
und Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend der terminlichen
Festlegung des Vorstandes fällig. |
(2) |
Zur Deckung von außergewöhnlichem Finanzbedarf außerhalb des beschlossenen Finanzplanes
kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die
Summe aller Umlagen eines Geschäftsjahres darf den Betrag des einfachen Mitgliederbeitrags
nicht überschreiten. |
(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. |
(4) |
Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen.
Dabei sind besonders § 259 und § 666 BGB sowie § 140 AO zu berücksichtigen. |
(5) |
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch
des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind durch den Vorsitzenden oder
den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich anzuweisen und bedürfen einer weiteren Unterschrift
des Schatzmeisters oder des Schriftführers.
|
|
§ 11 Kassenprüfung |
(1) |
Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer einzeln
für die Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Kassenprüfer können während ihrer Amtsdauer ihr Amt niederlegen. Dazu bedarf es der
Schriftform. Bei Amtsniederlegung eines Kassenprüfers wird vom Vorstand ein vorläufiger
Nachfolger berufen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Nachfolger während der
Amtsdauer nachgewählt werden. |
(2) |
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und unterliegen nicht dem Weisungsrecht
oder der Beaufsichtigung des Vorstands. |
(3) |
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer
vorzunehmen. Die Prüfung von Kontobewegungen, Belegwesen, Einhaltung der Beschlüsse
bezüglich des Finanzplanes erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
|
|
§ 12 Satzungsänderung |
(1) |
Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. |
(2) |
Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. |
(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht
oder von der Aufsichtsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit gefordert
werden, selbstständig vorzunehmen. Nach Eintragung der geänderten Satzung im
Vereinsregister sind die Mitglieder durch Aushang in den Vereinsschaukästen darüber zu
informieren.
|
|
§ 13 Auflösung des Vereins |
(1) |
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. |
(2) |
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen. |
(3) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes, fällt das Vermögen
des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen Dritter dem Stadtverband
Chemnitz der Kleingärtner e.V. zu. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.)
dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben. |
(4) |
Die Liquidation erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, falls die Mitgliederversammlung
nicht anders entscheidet.
|
|
§ 14 Datenschutz |
(1) |
Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten des
Mitgliedes auf. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten hält sich
der Verein an die aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
|
|
§ 15 Sonstige Bestimmungen |
(1) |
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als
auch in männlicher Form. |
(2) |
Die in dieser Satzung genannten Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil dieser Satzung. |
(3) |
Die Schriftform im Sinn dieser Satzung ist auch eingehalten, wenn seitens des Vereines an
die Mitglieder des Vereins eine E-Mail versandt wird. Das Gleiche gilt für Schreiben von Mitgliedern
an den Verein. Nach § 127 BGB ist dabei das Schreiben, im Original unterschrieben,
einzuscannen und in der E-Mail als Anhang zu übermitteln. Die in der Satzung geforderte
Schriftform beinhaltet somit sowohl Brief als auch E-Mail.
|
|
§ 16 Salvatorische Klausel |
(1) |
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung
zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt
an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß. |
(2) |
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der
nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
|
|
§ 17 Inkrafttreten |
(1) |
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2022 beschlossen. |
(2) |
Mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft. |
(3) |
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
|